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1 Prozent Regelung

Die 1 Prozent Regelung schafft einen steuerlichen Ausgleich für den Fall, dass Selbstständige bzw. Arbeitnehmer - wenn vom Arbeitgeber gestattet - einen geleasten Firmenwagen auch privat nutzen. Sie ist dabei, neben dem Führen eines Fahrtenbuchs, eine von zwei Arten, private Fahrten mit einem Dienstauto zu versteuern.

Was ist die 1 Prozent Regelung?

Mit der 1 Prozent Regelung versteuerst du - als Selbstständiger oder Arbeitnehmer - für private Fahrten pauschal 1 % des Bruttolistenpreises des geleasten Fahrzeugs pro Monat. Diese Summe wird als sogenannter geldwerter Vorteil zum monatlichen Bruttogehalt hinzugerechnet und muss dementsprechend im Rahmen der Lohnsteuer versteuert werden. Der Betrag wird jeweils auf die vollen 100-Euro-Beträge abgerundet.

Mit der Pauschalversteuerung im Rahmen der 1 Prozent Regelung sind sowohl deine alltäglichen Privat- als auch deine Urlaubsfahrten komplett abgegolten. 

Was ist für die 1 Prozent Regelung beim Listenpreis zu beachten?

Als Bruttolistenpreis wird die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers im Zulassungsjahr des Leasingwagens herangezogen. Dazu kommen Kosten für eventuelle Sonderausstattungen, wie etwa werkseitig eingebaute Navigationsgeräte. Erst im Nachhinein eingebaute Navigationsgeräte und ähnliche Zubehörteile fallen wiederum nicht ins Gewicht. Genauso verhält es sich mit eventuellen Rabatten, die der Arbeitgeber / Selbstständige erhalten hat. Sie sind für die 1 % Regelung irrelevant.

Wichtig:

Selbst wenn es sich bei dem Fahrzeug um einen Gebrauchtwagen handelt, wird dennoch der Bruttolisten-Neupreis als Berechnungsgrundlage herangezogen.

0,03-Prozent-Vorteil: Das gilt für Pendelstrecken

Wenn das Firmenauto auch für die täglichen Strecken zwischen Wohnung und Arbeitsplatz genutzt werden darf, musst du für diese einen zusätzlichen geldwerten Vorteil versteuern. Hierfür werden 0,03 % des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer und Monat hinzugerechnet - unabhängig von der tatsächlich zurückgelegten Distanz.

Günstigere Berechnungsmethode: 0,02 Prozent bei geringer Nutzung

In bestimmten Fällen kann der geldwerte Vorteil und damit die Steuerlast gemindert werden. Das trifft beispielsweise auf Wenigfahrer zu. Nutzt du deinen Firmenwagen maximal 15 Mal pro Monat, kann eine Einzelbewertung der Fahrten erfolgen. Die Entfernungskilometer werden dann lediglich mit 0,002 % des Bruttolistenpreises pro Monat und Kilometer in die Rechnung integriert. Allerdings musst du dem Finanzamt deine tatsächlichen Arbeitstage im Monat nachweisen können.

Gut zu wissen:

Die Einzelbewertung mit 0,002 % ist an gewisse Voraussetzungen gebunden. Beispielsweise muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber monatlich schriftlich die Tage übermitteln, an denen er den Dienstwagen genutzt hat. Sind mehrere Dienstwagen verfügbar, muss die Übermittlung zudem fahrzeugbezogen erfolgen.

1 Prozent-Regelung Auto Beispiel

Wer seinen Dienstwagen auch privat nutzen darf, sollte den steuerlichen Aufwand im Vorhinein genau bedenken und den Nutzen individuell abwägen. Abhängig von der persönlichen Situation bzw. der Häufigkeit der Fahrzeugnutzung kann diese Art der Versteuerung von Vorteil oder von Nachteil sein.

Um die Situation besser einzuschätzen, kannst du den geldwerten Vorteil bei der 1 Prozent Regelung einfach selbst berechnen.

Situation 1:

Ein Arbeitgeber stellt seinem Arbeitnehmer ein Dienstauto auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Der Bruttolistenpreis beträgt 35.000 €. Der Arbeitnehmer legt mit dem Wagen täglich 15 km für den Arbeitsweg zurück.

Anwendung 1 Prozent Regel: 1 % von 35.000 € = 350 €
Anwendung 0,3 Prozent Methode: 0,03 % von 35.000 € = 10,50 €
10,50 € x 15 = 157,50 €

Der geldwerte Vorteil liegt demnach bei 507,50 € pro Monat.

Situation 2:

Es gelten dieselben Bedingungen wie in Situation 1, mit dem Unterschied, dass der Arbeitnehmer das Auto lediglich 10 Mal im Monat für seinen Arbeitsweg nutzt. In diesem Falle kommt die 0,002 % Methode zum Einsatz. Hier werden 0,002 % des Bruttolistenpreises mit der Anzahl der gefahrenen Kilometer und der Anzahl der Tage multipliziert.

Anwendung 1 Prozent Regel: 1 % von 35.000 € = 350 €
Anwendung 0,002 Prozent Methode: 0,002 % von 35.000 € = 0,70 €
0,70 € x 15 x 10  = 105,00 €

Der geldwerte Vorteil liegt in diesem Szenario bei 455,00 € für diesen bestimmten Monat.

Alternative Antriebe und E-Autos: Was ändert sich bei der 1 Prozent-Regelung?

Verfügt ein Unternehmen über emissionsarme oder -freie Dienstautos, fördert die Bundesregierung diese Entscheidung. Seit dem 01.01.2019 werden für Elektrofahrzeuge bzw. Plug-in-Hybride lediglich 0,5 Prozent des Bruttolistenpreises zur Berechnung des geldwerten Vorteils angesetzt. Für Fahrer eines reinen Stromers ohne Kohlendioxidemission und mit einem Bruttolistenpreis von maximal 60.000 € ist es seit dem 01.01.2020 sogar noch günstiger: Hier gilt nun die 0,25 Prozent Regelung.

Tipp:

Durch die Förderung des Umweltbonus ist der Bruttolistenpreis manchmal nicht direkt ersichtlich, da der Herstelleranteil von diesem oft schon abezogen wurde. Das heißt, der tatsächliche Bruttolistenpreis liegt manchmal höher und damit bereits über der Schwelle von 60.000 €.

1 Prozent Regelung oder Fahrtenbuch?

Bei der Versteuerung privater Fahrten mit dem Dienstwagen kannst du zwischen der 1 Prozent Regelung und dem Führen eines Fahrtenbuchs wählen. Welche Methode sich für dich besser eignet, lässt sich nicht pauschal beantworten und hängt unter anderem davon ab, wie oft du den Dienstwagen tatsächlich privat nutzt.

Zwar spart die pauschale Versteuerung Zeit, doch es besteht die Gefahr, dass du dabei mehr versteuern musst, als du tatsächlich gefahren bist. Zudem kann es sich nachteilig auswirken, dass der Bruttolistenpreis auch bei Gebrauchtwagen als Berechnungsgrundlage genutzt wird.

Eine Alternative kann das Führen eines Fahrtenbuchs sein. Auch hier gelten jedoch strenge Vorschriften zur Erfassung der Daten, die penibel eingehalten werden müssen.

Die 1 Prozent Methode kann sich steuerlich für dich lohnen, wenn du dein Dienstauto beispielsweise sehr häufig privat nutzt oder die Entfernung zwischen deiner Arbeitsstätte und deiner Wohnung relativ gering ausfällt. Auch ein niedriger Bruttolistenpreis ist natürlich von Vorteil.

Eine Alternative zur 1 Prozent Regelung stellt das Führen eines Fahrtenbuchs dar. Eine weitere Möglichkeit besteht natürlich in einem Verbot der privaten Nutzung von Dienstautos. Hier sollte der Arbeitgeber unbedingt darauf achten, dieses Verbot vertraglich festzuhalten, denn: Selbst wenn keiner der Arbeitnehmer vom privaten Nutzungsrecht Gebrauch macht, reicht die Möglichkeit / Erlaubnis dazu aus, um diese als geldwerten Vorteil versteuern zu müssen.

Ein Vorteil dieser Methode ist, dass hierbei keine Buchführung über die tatsächlich durchgeführten Fahrten nötig ist. Die 1 Prozent Regelung lohnt sich häufig außerdem, wenn der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs eher niedrig ist.

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