Der Leasingnehmer muss - wenn vom Leasinggeber gefordert - den Restwert des Leasingautos auch dann tilgen, wenn das Fahrzeug inzwischen einen bedeutend geringeren Marktwert aufweisen sollte.
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Andienungsrecht
Das Andienungsrecht ist das Recht des Leasinggebers, den Leasingnehmer nach Ablauf der Leasinglaufzeit zum Kauf des Leasingobjekts zu verpflichten. Es kann bei Restwertleasing- bzw. Teilamortisationsverträgen zum Tragen kommen. Der Leasingnehmer hat hingegen keinen Anspruch darauf, das Fahrzeug zu erwerben.
Andienungsrecht ausschließlich bei Teilamortisation
Das Andienungsrecht wird nur in Teilamortisationsverträgen, aber nicht in Vollamortisationsverträgen vereinbart. Der Grund ist einfach: Während der Leasingnehmer im Rahmen der Vollamortisation bereits den gesamten Fahrzeugwert während der Leasinglaufzeit begleicht, ist dies bei der Teilamortisation nicht der Fall.
Gemäß eines Teilamortisationsvertrags zahlt der Leasingnehmer einen monatlichen Betrag, um das Fahrzeug für die vereinbarte Leasinglaufzeit nutzen zu dürfen. Er tilgt so mit den monatlichen Leasingraten lediglich einen Teil der Anschaffungs-/ Investitionskosten, die dem Leasinggeber entstanden sind, aber nicht die volle Summe.
Ist im Leasingvertrag nun ein Andienungsrecht vereinbart, darf der Leasinggeber dem Leasingnehmer das Auto zum Restwert andienen, also anbieten. Der Leasingnehmer ist dann zum Kauf verpflichtet und muss den Restwert des Wagens, sprich die bis dahin noch nicht amortisierte Summe, zahlen.
Gut zu wissen:
Andienungsrecht als Andienungsoption für den Leasinggeber
Für den Leasinggeber stellt das Andienungsrecht lediglich eine Option dar, denn er ist nicht verpflichtet, das Leasingobjekt tatsächlich an den Leasingnehmer zu verkaufen. Bei Chancen auf ein besseres Geschäft darf (und wird) er den Wagen auf dem freien Markt zum bestmöglichen Preis verkaufen.
In jedem Falle bietet das Andienungsrecht dem Leasinggeber jedoch die Sicherheit, dass sich das Leasingfahrzeug nach der Vertragslaufzeit amortisiert hat.
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