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Minderwertgutachten

Ein Minderwertgutachten belegt den Zustand eines Leasingfahrzeugs zum Zeitpunkt der Rückgabe und bewertet diesen bezüglich Abnutzung, Verschleiß und vorhandenen Schäden. Maßgeblich geht es darum festzuhalten, welche Mängel am Fahrzeug als normale Gebrauchsspuren und welche als Minderwert einzustufen sind. Damit ist ein Minderwertgutachten grundlegend für die Abrechnung bei der Frage, ob und wie viel ein Leasingnehmer nach Ende der Leasinglaufzeit an den Leasinggeber zahlen muss.

Übrigens:

Das Minderwertgutachten ist nicht zu verwechseln mit dem Fahrzeugrückgabeprotokoll. Letzteres wird häufig von einem Mitarbeiter und nicht von einem Sachverständigen erstellt und enthält lediglich Informationen über bspw. die Vollständigkeit des abgegebenen Zubehörs, den Kilometerstand sowie eine grobe Aufnahme der Fahrzeugmängel.

Wer erstellt das Minderwertgutachten?

Im Prinzip kann jeder Prüfingenieur oder Kfz-Sachverständige ein Minderwertgutachten erstellen. In der Regel wird es jedoch bei offiziellen Prüfstellen wie dem TÜV oder der DEKRA in Auftrag gegeben.

Wie genau die Rückgabe deines Leasingfahrzeugs jedoch abläuft, hängt vom jeweiligen Leasinggeber ab. Es kann sein, dass du mit dem Wagen vor der Rückgabe selbst zu TÜV oder DEKRA fahren musst. Manchmal treffen sich Leasinggeber, Leasingnehmer und der Sachverständige auch direkt am Tag der Rückgabe und das Minderwertgutachten wird vor Ort erstellt.

Inhalt Minderwertgutachten: Was wird aufgenommen?

Neben den allgemeinen Fahrzeugdaten wie Modell, Kilometerstand und Zulassungsjahr beinhaltet ein Minderwertgutachten natürlich hauptsächlich detaillierte Angaben zum Zustand des Leasingautos bzw. wertmindernden Posten, darunter:

  • Schäden

  • übermäßiger Verschleiß

  • mangelhafte Wartung

  • vorangegangene Reparaturen

  • Angaben über Sonderausstattung

  • aktuelle Bereifung

  • Informationen über vorgenommene Probefahrten

Der Gutachter listet sowohl alle Minderwerte als auch Reparaturkosten inklusive dazugehöriger Fotos auf.

Wichtig:

Werden im Minderwertgutachten über übliche Gebrauchsspuren hinausgehende Mängel festgestellt, begleichst du als Leasingnehmer lediglich den Minderwert und nicht die kompletten Reparaturkosten. Zudem entscheidet der Leasinggeber, ob er dir diese Kosten komplett oder nur teilweise in Rechnung stellt. Hast du bspw. bereits ein Folgefahrzeug bestellt, wird oftmals aus Kulanz ein niedrigerer Betrag angesetzt.

Minderwertgutachten: Beweislast beim Leasinggeber

Für Schäden am Leasingfahrzeug trägt der Leasinggeber die Beweislast. Schon allein aus diesem Grund beauftragt dieser häufig offizielle externe Gutachter wie Sachverständige der DEKRA oder des TÜV. Hierin wird detailliert dargelegt, welche Schäden konkret einer übervertraglichen Nutzung zuzuordnen sind und welche als normale Gebrauchsspuren eingestuft werden.

Ein Minderwertgutachten gibt Aufschluss über Schäden, Mängel und damit verbundene Minderwerte eines Leasingfahrzeugs zum Zeitpunkt der Rückgabe. Die enthaltenen Informationen entscheiden darüber, ob und wie viel der Leasingnehmer nachzahlen muss.

Welche Schäden zu normalen Gebrauchsspuren gehören, ist in der Regel ganz genau im Leasingvertrag festgehalten. Darüber hinaus beantwortet bereits § 538 des BGB diese Frage, denn dort heißt es: „Veränderungen oder Verschlechterungen [...], die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten”. Übliche Abnutzungsspuren wie kleinere Kratzer stellen also üblicherweise kein Problem dar.

Ein Minderwertgutachten umfasst alle wichtigen Informationen zum Zustand des Fahrzeugs und stellt somit etwaige Minderwerte fest. Es enthält Angaben u.a. zu den allgemeinen Fahrzeugdaten wie Baujahr und Kilometerstand sowie zu wertmindernden Faktoren, wie Beschädigungen, früheren Reparaturen oder übermäßigem Verschleiß.

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