Was ist der BAFA-Umweltbonus und wie kannst du davon profitieren?

Schon seit Juni 2016 gibt es den BAFA-Umweltbonus bei Anschaffung von E-Autos und - bis zum 31. Dezember 2022 - aufladbaren Hybridautos. Die deutsche Bundesregierung hat den Bonus eingeführt, um die Verbreitung von Elektromobilität voranzutreiben. Der Hintergrund: Die Schadstoffbelastung durch Verbrenner soll zum Schutz der Umwelt maßgeblich reduziert werden. Seit der Prämie sind spürbar mehr E-Autos und Hybride auf den Straßen unterwegs: Lag der Anteil an Elektroautos 2016 noch bei 25.502 und sogar nur bei 20.975 Hybridfahrzeugen, stieg er über die Folgejahre kontinuierlich an und liegt heute bei über 360.000 E-Fahrzeugen sowie knapp 350.000 Hybriden. Der Trend zur Elektromobilität ist also deutlich erkennbar – das merkst du garantiert auch – und die BAFA-Prämie hat dazu sicher ihren Teil beigetragen.

BAFA-Prämie, Innovationsprämie, Umweltbonus – was ist was?

Bei der Anschaffung von Elektroautos wird die BAFA-Prämie als Kaufprämie von Bundesregierung und Automobilherstellern angeboten – auch Umweltbonus genannt. Die Kaufprämie setzt sich somit aus einem Bundesanteil und einem Herstelleranteil zusammen. Wieso die Bezeichnung? Weil das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für die Prämie verantwortlich ist und diese direkt an die Antragstellenden überweist.

Je nach Fahrzeug können dadurch bis zu 4.500 € (exklusive Herstelleranteil) zurückerstattet werden. Angesichts der Corona-Krise wurde der Bonus um die Innovationsprämie erhöht, mit der sich der staatliche Anteil sogar verdoppelt.

Seit Einführung der Kaufprämie wurden die Förderrichtlinien wiederholt angepasst. Damit du genau weißt, wie der Zuschuss aussieht und welche Bedingungen erfüllt sein müssen, bringen wir Licht ins Dunkel.  Wir erklären dir, was sich seit 2016 verändert hat und welche Richtlinien aktuell gelten. Erfahre jetzt in unserem Artikel, was es mit den Begriffen Umweltbonus, BAFA-Prämie und Innovationsprämie auf sich hat.

Die deutsche Bundesregierung veröffentlichte am 29. Juni 2016 die Förderrichtlinie zum BAFA-Umweltbonus. Die Abwicklung der Förderung liegt dabei in Händen des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Privatpersonen, Unternehmen, Stiftungen, Körperschaften und Vereine können den Bonus bei Kauf oder Leasing neuer Fahrzeuge beantragen. Aber: Die Fahrzeuge mussten nach dem 18. Mai 2016 erworben und (erst-)zugelassen sein. Zudem mussten sie mindestens sechs Monate auf den Antragsteller zugelassen bleiben. Doch längst nicht jedes Fahrzeug ist förderfähig! Das entsprechende Modell muss auf der Liste förderfähiger Fahrzeuge gelistet sein. Der Bund zahlte dann anteilig 2000 € des Umweltbonus für Batterie betriebene Elektrofahrzeuge sowie Bennstoffzellenfahrzeuge. Für ein von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug zahlte der Bund 1.500 €. Hinzu kommt der Herstelleranteil! Der Fahrzeughersteller zahlte dem Käufer mindestens den gleichen Betrag als Nachlass. Dabei sollte die Förderung zunächst nach vollständiger Auszahlung der Bundesmittel von 600 Millionen Euro enden – oder aber spätestens Ende 2020. Das hat sich geändert!

Aufgrund dessen, dass der Fördertopf im Jahr 2019 nicht ansatzweise ausgeschöpft wurde, verlängerte sich die Frist bis Ende 2025 (sofern die Fördersumme nicht vorab aufgebraucht ist). Zudem wurde die Prämie erhöht: Für rein elektrische Fahrzeuge stieg sie von 4.000 € auf 6.000 € und für Plug-in-Hybride von 3.000 € auf 4.500 € bei einem maximalen Netto-Listenpreis von 40.000 €. Liegt dieser bei 40.000 € bis maximal 65.000 € sieht das anders aus: Hier stieg der Umweltbonus für E-Autos auf 5.000 €, während die Prämie für Plug-in-Hybride auf 3.750 € anstieg. Da allerdings die beihilferechtliche Prüfung durch die EU-Kommission erst am 20. Januar 2020 von der Bundesregierung eingereicht wurde, kam es zu Verzögerungen bei der Erhöhung des Zuschusses. Daraus folgte, dass mehrere Hersteller mit der Bonuszahlung in Vorleistung gingen oder einen erhöhten Herstelleranteil zahlten. Am 11. Februar 2020 wurde schließlich der Umweltbonus von der EU gebilligt, der dann rückwirkend für alle Käufe ab November 2019 berücksichtigt wurde.

Mit der COVID-19-Pandemie kam es am 3. Juni 2020 zu dem Beschluss, den staatlichen Anteil des Umweltbonus für Elektroautos zu verdoppeln – in Form einer Innovationsprämie, die zunächst bis 31.10.2021 befristet war. Diese Prämie bezieht sich aber zunächst nur auf Elektrofahrzeuge. Der Anteil des Herstellers änderte sich dabei nicht. Bei Dienstwagen gilt eine Sonderregelung: Hier erhöht sich die Kaufpreisgrenze für E-Autos als Basismodell für die Besteuerung mit 0,25 % auf 60.000 € netto. Im Juni 2021 wurde außerdem der Haushaltsrahmen für den Bundesanteil auf 4,09 Milliarden Euro erhöht. Obendrein wurde im November 2020 die Verlängerung der Laufzeit der Innovationsprämie bis Ende 2025 – also wie beim Umweltbonus – vereinbart. Seit Februar 2020 kann der Zuschuss auch für junge Gebrauchte beantragt werden. Hierbei gilt jedoch, dass die Gebrauchten nach dem Neukauf noch keine staatliche Förderung erhalten haben.

Im November 2021 stellten die neuen regierungsbildenden Parteien ihren Koalitionsvertrag vor, der auch den Bereich Elektromobilität aufgreift. Demnach ist es das Ziel, bis 2030 mindestens 15 Millionen vollelektrische Pkw auf den deutschen Straßen zu haben. Dabei sind Plug-in-Hybride anders als bisher nicht mehr inbegriffen. Ab 1. Januar 2023 soll die Förderung nur noch für Fahrzeuge mit einem nachweislich positiven Klimaschutzeffekt gelten. D.h. nur rein elektrische Fahrzeuge mit einer elektrischen Mindestreichweite von 80 Kilometern, die ab dem 1. August 2023 vorausgesetzt wird, sind förderfähig. Die Innovationsprämie soll dabei ab 2025 auslaufen. Auch bei der Dienstwagenbesteuerung soll künftig der Fokus bei neu zugelassenen Fahrzeugen verstärkt auf rein elektrischer Fahrleistung liegen. Ein Steuervorteil für Teilzeit-Stromer wird es nur dann geben, wenn das Fahrzeug mehr als 50 Prozent im rein elektrischen Fahrantrieb bewegt wird. Dies muss entsprechend nachgewiesen werden, andernfalls wird das Fahrzeug regelbesteuert. Darüber hinaus soll beim Ziel von einer Million öffentlich zugänglicher Ladepunkte der Schwerpunkt auf einer Schnellladeinfrastruktur liegen. Um den Ausbau dieser Infrastruktur zu beschleunigen, sollen Genehmigungsprozesse vereinfacht und Netzanschlussbedingungen abgebaut werden.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat den Umweltbonus anhand einer neuen Richtlinie angepasst, die zum 1. Januar 2023 in Kraft trat. Demnach erhalten Plug-in-Hybride keine Förderung mehr. Zudem wurden die Fördersätze für batterieelektrische Fahrzeuge sowie Brennstoffzellenfahrzeuge abgesenkt. Die Förderung für Fahrzeuge mit einem Nettolistenpreis von bis zu 40.000 € beträgt nun 4.500 € (ehemals 6.000 €). Fahrzeuge mit einem Nettolistenpreis zwischen 40.000 und 65.000 € werden mit 3.000 € gefördert (ehemals 5.000 €). Die Mindesthaltedauer wurde erhöht und beträgt nun 12 Monate. Ab dem 1. September 2023 ändert sich darüber hinaus der Kreis der Antragsberechtigten - ab diesem Zeitpunkt dürfen ausschließlich Privatpersonen einen Antrag stellen.

Voraussetzungen für den Umweltbonus

Jetzt bleibt die Frage: Kannst du den BAFA-Umweltbonus überhaupt in Anspruch nehmen und wenn ja, wie? Damit du die Kaufprämie für dein neu angeschafftes Fahrzeug beantragen kannst, müssen ein paar Rahmenbedingungen erfüllt sein. Zunächst ist entscheidend, dass dein Auto einer der folgenden Kategorien zugeordnet werden kann:

  • Das Auto ist komplett batteriebetrieben (Elektroautos).
  • Es handelt sich um ein Auto mit Brennstoffzelle.

Zusätzlich gelten folgende Beschränkungen für dein Fahrzeug:

  • Der Netto-Listenpreis liegt unter 65.000 €.
  • Es befindet sich auf der Liste der förderfähigen Fahrzeuge (BAFA-Liste).
  • Der Erwerb ist vor der Antragstellung erfolgt.
  • Das Fahrzeug ist auf die antragstellende Person zugelassen.

Damit auch der Bund seinen Anteil bezahlt, ist außerdem erforderlich, dass im Kauf- oder Leasingvertrag der erbrachte Herstelleranteil ausgewiesen ist. Dieser bezieht sich auf den BAFA-Listenpreis, der sich wiederum am Nettopreis des Basismodells orientiert. Dabei ist jegliche Sonderausstattung außen vor gelassen. Zudem ist vorausgesetzt, dass der Preis auf der BAFA-Liste beim Kauf oder Leasing durch Rabatte und Prämien mindestens um den Wert unterschritten wird, den der Herstelleranteil ausmacht. Heißt also: Wird beispielsweise auf einem Leasingvertrag nachgewiesen, dass der Basispreis des Leasingfahrzeugs mindestens 3.000€ weniger beträgt als auf der Liste, dann kann der Umweltbonus beantragt werden.

Gut zu wissen

Hier kannst du die BAFA-Liste mit aktuellen Preisen einsehen.

Wer kann die BAFA-Prämie beantragen?

Die Prämie steht zunächst jeder Privatperson zu, die mit ihrem Autokauf oder Autoleasing alle oben genannten Notwendigkeiten mitbringt. Ebenso sind auch Unternehmen, Stiftungen, Körperschaften und Vereine antragsberechtigt (bis September 2023). Entscheidend ist nur, dass das Fahrzeug auf die antragstellende Person zugelassen ist. Nicht antragsberechtigt sind hingegen Bund, Länder und Kommunen.

Somit kann der Umweltbonus momentan noch insbesondere für Unternehmen ein attraktives Finanzierungsangebot sein, um die Mitarbeitenden mit Flotten oder auch Nutzfahrzeugen auszustatten, die mit Batterie betrieben werden.

Bei welchen Autos greift die Prämie?

Alle zuvor genannten Voraussetzungen treffen auf dein Auto zu und du bist als Privatperson, Unternehmen, Stiftung, Körperschaft oder Verein außerdem berechtigt, die BAFA-Prämie zu beantragen? Dann sind nur noch folgende Kriterien zu beachten, damit du auch wirklich erfolgreich mit deinem Antrag bist und vom Umweltzuschuss profitierst.

Für folgende Fahrzeuge ist der BAFA-Umweltbonus vorgesehen:

  • Neuwagen mit Zulassung nach dem 3. Juni 2020.

  • Gebrauchtwagen mit erstmaliger Zulassung am 4. November 2019 oder später und Zweitzulassung nach dem 3. Juni 2020, die nach Neukauf noch keine staatliche Förderung erhalten haben.

Damit du bei all diesen Aspekten den Überblick nicht verlierst und genau weißt, ob du antragsberechtigt bist, orientiere dich am besten einfach an unserer Checkliste zum Antrag. Diese stellen wir dir als Download zur Verfügung.

Wie hoch ist die BAFA-Prämie?

Je nach Nettolistenpreis fällt die Höhe der Förderprämie unterschiedlich aus. Die Förderung von E-Fahrzeugen mit einem Nettolistenpreis von bis zu 40.000 € fällt höher aus als bei jenen mit einem Nettolistenpreis von bis zu 65.000 €. Elektrofahrzeuge, deren Kaufpreis darüber liegt, werden nicht gefördert. Ebenso ist zur Bestimmung der Förderhöhe beim Leasen die Laufzeit von Relevanz.

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Leasing Kauf

Egal, ob gekauft oder geleast – es können durch den BAFA-Umweltbonus aber durchaus hohe Ersparnisse erreicht werden:

  • Bis zu 6.750 € bei Kauf oder Leasing eines E-Autos

Hinweis

Fahrzeuge, die höher als 65.000 € gelistet sind, sind nicht förderberechtigt.

Beim Kauf eines E-Autos teilt sich die Gesamtprämie wie folgt - abhängig vom Fahrzeugpreis und -typ - auf den Bundesanteil und den Herstelleranteil auf. Auch fürs Leasing bei mind. 24 Monaten eines solchen Fahrzeugtyps gelten die folgenden Angaben.

Betrag der BAFA-Förderung bei Kauf oder Leasing mit Laufzeit > 24 Monaten
Fahrzeugkategorie Bundesanteil Herstelleranteil Gesamtprämie
Bis 40.000 € Netto-Listenpreis
E-Autos 4.500 € 2.250 € 6.750 €
Über 40.000 € bis 65.000 € Netto-Listenpreis
E-Autos 3.000 € 1.500 € 4.500 €

Zur Verdeutlichung:  Bei einem reinen E-Auto mit einem Nettopreis von bis zu 40.000€ und einer Leasinglaufzeit von 24 Monaten, liegt die Prämie inklusive Herstelleranteil bei 6.750 €, wodurch du stolze 281,25 € pro Monat sparst.

BAFA-Prämie & Leasing: Innovationsprämie auch beim Leasing sichern

Auch beim Autoleasing kann der Zuschuss eine attraktive finanzielle Unterstützung sein. Wir sorgen dafür, dass du alles Wichtige für dein BAFA-Prämie-Leasing auf dem Schirm hast. Vor allem kannst du mit der Innovationsprämie das Leasing von E-Autos jetzt noch günstiger angehen. Mit der Prämie trägst auch du einen Teil zur Elektromobilität für mehr Umweltschutz bei. Es bleibt aber die Frage: Wie greift der Umweltbonus beim Leasing mit monatlichen Raten?

Ganz einfach: Wenn du least, profitierst du von der Kaufprämie in Form von Leasingsonderzahlungen, die dir bei deiner monatlichen Leasingrate zugutekommen. Zunächst ist eine Anzahlung in Höhe des staatlichen Anteils vor Auslieferung des Autos erforderlich. Diese wird dann im Leasingvertrag verrechnet, sodass die Leasingraten um einiges günstiger werden. Den Antrag zur BAFA-Prämie beim Leasing inklusive der Innovationsprämie stellst du nach der Auslieferung und Zulassung deines Leasingfahrzeugs. Nach erfolgreicher Prüfung wird dir dann die Leasing-Prämie zugestanden und die getätigte Anzahlung in voller Höhe erstattet.

Dein Vorteil

Mit der BAFA-Prämie least du noch günstiger, denn durch den Umweltbonus sind die Leasingraten aktuell noch niedriger.

Es ist aber zu beachten, dass bei der Leasing-Prämie seit dem 01. Januar 2023 eine neue Regelung für das Kurzzeitleasing in Kraft getreten ist. Die BAFA-Prämie beim Leasing bis 23 Monate fällt dabei niedriger aus als bei einer Leasingdauer ab 24 Monaten. So verringert sich der Umweltbonus, wenn die Leasingdauer zwischen 12 und 24 Monaten liegt. Dementsprechend werden die Boni abgestuft und das Kurzzeitleasing weniger stark gefördert. Bei einer Leasinglaufzeit von mindestens 24 Monaten bleibt aber die volle Leasing-Prämie erhalten.

Seit dem 1. Januar 2023 sind somit beim Leasing – je nach Laufzeit – folgende Prämien vorgesehen:

Betrag der BAFA-Förderung bei Leasing mit Laufzeit < 24 Monaten
Fahrzeugkategorie Bundesanteil Herstelleranteil Gesamtprämie
Bis 40.000 € Netto-Listenpreis & 12 bis 23 Monate Laufzeit
E-Autos 2.250 € 1.125 € 3.375 €
Über 40.000 € bis 65.000 € Netto-Listenpreis & 12 bis 23 Monate Laufzeit
E-Autos 1.500 € 750 € 2.250 €

Nun fragst du dich sicherlich, wie viel du am Ende bei welchem Modell noch aus eigener Tasche zahlst. Damit du dein E-Auto-Leasing genau kalkulieren und das passende Fahrzeug für dich auswählen kannst, stellen wir dir unseren BAFA-Prämie-Rechner zur Verfügung. Wähle einfach deine Favoriten inklusive Laufzeit aus und finde direkt heraus, was dich das Leasing kostet bzw. was dir an Prämie zugestanden wird.

Die BAFA-Prämie richtig beantragen

Du willst den BAFA-Umweltbonus (bei Leasing und Kauf)? Dann bist du am Zug:  Du erhältst ihn, wenn du alle Grundlagen für den Zuschuss erfüllst und den Antrag richtig an die Behörde zustellst. Damit also nichts schiefgeht, geben wir dir alle wichtigen Punkte an die Hand, die du beachten musst. 

Wir haben bereits herausgestellt, dass der Herstelleranteil als Nachlass auf den Fahrzeuglistenpreis erfolgt. Diesen bemerkst du also direkt! Für den Bundesanteil gilt es dann, nach Zulassung des Fahrzeugs einen Antrag einzureichen, um die Prämienauszahlung nach dem Kauf rückwirkend zu erhalten. Wird der Antrag genehmigt,  wird der Umweltbonus inklusive Innovationsprämie an die Antragstellenden überwiesen. Du beantragst den Bonus direkt beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) – genau genommen über das BAFA-Online-Portal.

Folgende Dokumente sind für die BAFA-Prämie beim Kauf erforderlich:

  • Rechnung des Fahrzeugs

  • Bei Gebrauchtwagen: Nachweispaket und Nachweis über den Neufahrzeuglistenpreis

Für die BAFA-Prämie beim Leasing sind diese Dokumente erforderlich:

  • Leasingvertrag

  • Verbindliche Bestellung des Fahrzeugs

  • Kalkulation der Leasingrate

  • Bei Gebrauchtwagen: Nachweispaket und Nachweis über den Neufahrzeuglistenpreis

Viele Antragsablehnungen sind auf falsche Antragsstellungen zurückzuführen. Sofern alle Bedingungen erfüllt sind und alle Dokumente richtig eingereicht werden, wird der Antrag bewilligt und der Zuschuss gezahlt. Du möchtest ganz sicher gehen, dass du berechtigt bist, den BAFA-Umweltbonus zu beantragen und deine BAFA-Prämie inklusive Innovationsprämie auch wirklich bekommst? Dann nutze unsere Checkliste zum Download und erfahre, ob du alle Kriterien dafür erfüllst.

Elektro oder Plug-in-Hybrid leasen: Das sind die Steuervorteile

Mit deinem BAFA-Prämie-Leasing wird mehr als nur die Anschaffung günstiger. Wie klingt das: 10 Jahre keine Kfz-Steuer – gut, oder? Von diesem Steuervorteil profitieren nämlich Leasingnehmer aller rein batteriebetriebenen Fahrzeuge momentan noch bis zum 31.12.2030. Einzige Voraussetzung: Das Fahrzeug ist bis zum 31. Dezember 2025 erstmals zugelassen worden. Aber Achtung: Als Besitzer oder Leasingnehmer von Plug-in-Hybriden entfällt die Besteuerung hingegen nicht. In Sachen Steuern kommen also die Fahrer von Elektrofahrzeugen deutlich besser weg. Und trotzdem gehen auch Plug-in-Hybridfahrer nicht leer aus – auch sie erhalten Vorzüge bei der Steuer, indem für sie die Kfz-Steuer deutlich geringer ausfällt als bei Autos mit reinen Verbrennungsmotoren. Der Grund ist ganz einfach: Der CO2-Ausstoß ist niedriger und eben dieser ist ein Faktor bei der Berechnung der Kfz-Steuer.

Auch Gewerbetreibende können sich über steuerliche Vorzüge beim Leasen von Elektro- oder Plug-in-Hybrid-Dienstwagen freuen. So werden E-Autos ohne CO2-Ausstoß und mit Überlassung als Dienstwagen ab dem 1. Januar 2020 nur noch mit 0,25% versteuert. Dabei gilt eine weitere Bedingung: Der Bruttolistenpreis darf nicht bei mehr als 60.000 € liegen. Liegt dieser höher, beträgt die Versteuerung 0,5% des Listenpreises bei E-Auto- und Plug-in-Hybrid-Firmenwagen. Als Vergleich: Bei Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor liegt der zu versteuernde Anteil bei 1%.

Die Kaufprämie bei E-Autos wird vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) organisiert. Dementsprechend ist hier auch der Antrag zur BAFA-Prämie beim Leasing und Kauf von Elektroautos und Plug-in-Hybriden zu stellen. Das Bundesamt steht bei Fragen von Montag bis Freitag von 8:00 bis 18:00 Uhr unter der Telefonnummer 06196 908-1009 zur Verfügung. Weitere aktuelle Informationen und Kontaktmöglichkeiten findest du hier.

Der Umweltbonus kann online über das Portal des BAFA beantragt werden. Aktuelle Informationen, insbesondere zur Bearbeitungszeit, sind ebenfalls auf der Seite des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle einsehbar. Es wird außerdem empfohlen vorab das Information sblatt der BAFA durchzulesen.

Ja. Die BAFA-Prämie beim Leasing ist allerdings gestaffelt nach Dauer des Leasingvertrags. Je nach dem, ob das Leasing 11 bis 23 Monate oder länger als 24 Monate läuft und je nach Nettolistenpreis des Fahrzeugs, unterscheiden sich die Fördersätze. Auch Gebrauchtwagen sind förderfähig – aber jeweils nur ein einziges Mal und auch lediglich dann, wenn ihre Erstzulassung nach dem 4. November 2019 liegt. Außerdem dürfen sie nicht länger als 12 Monate auf dieselbe Person zugelassen gewesen sein. Zu beachten ist auch: Das gebrauchte Elektro- oder Plug-in-Hybridfahrzeug darf nur bis zu 15.000 Kilometern gefahren worden sein.

Das ist der Nettolistenpreis – also der Preis des jeweiligen Fahrzeugs bei Markteinführung in Deutschland. Dabei gilt der Preis ausschließlich für das Basismodell, wohingegen Sonderausstattungen nicht berücksichtigt werden. Welche Rolle spielt er bei der BAFA-Prämie? Keine unwesentliche! Denn er steuert, wie hoch die Förderung des entsprechenden E-Autos oder Plug-in-Hybrid-Fahrzeugs ist. Die einzelnen Nettopreise kannst du in der Liste der förderfähigen Fahrzeuge einsehen. Dabei ist gut zu wissen: Liegt der Preis über 40.000 €, nimmt der Förderzuschuss ab.

Zunächst Privatpersonen, auf die als antragstellende Person auch gleichzeitig das Fahrzeug zugelassen ist. Ebenso können unter dieser Voraussetzung auch Unternehmen, Stiftungen, Körperschaften und Vereine einen Antrag auf die BAFA-Prämie stellen. Nicht antragsberechtigt sind Bund, Länder und Kommunen. Dabei gilt der Umweltbonus für Neuwagen mit Zulassung nach dem 3. Juni 2020. Für Gebrauchtwagen gilt er bei erstmaliger Zulassung am 4. November 2019 oder später sowie bei Zweitzulassung nach dem 3. Juni 2020 – vorausgesetzt, der Gebrauchte hat nach Neukauf noch keine staatliche Förderung erhalten.

Neben der Kaufprämie profitieren Fahrer eines E-Autos von steuerlichen Vorteilen: Elektrofahrzeuge mit Zulassung bis zum 31. Dezember 2025 sind für 10 Jahre von der Kfz-Steuer befreit. Erfolgt ein Halterwechsel innerhalb dieser 10 Jahre, geht die Steuerbefreiung für den restlichen Zeitraum auf den neuen Halter über. Aber auch wenn diese Frist von 10 Jahren abgelaufen ist, kommen Halter eines batteriebetriebenen Fahrzeugs besser weg, denn dann zahlen sie nur noch 50% des üblichen Steuersatzes. Auch Halter von Plug-in-Hybrid-Fahrzeugen profitieren von steuerlichen Vorteilen – zwar weniger, aber dennoch mehr als Halter von Verbrennerfahrzeugen. Obendrein bietet der Bund einen Zuschuss bei Einrichtung einer privaten E-Auto-Ladestation (Wallbox). Dabei erfolgt ein Zuschuss von 900 € pro Ladestation. Dabei gilt jedoch die Voraussetzung, dass Ökostrom bezogen wird. Nach Antrag des Zuschusses kann dann die Ladestation bestellt werden.

Das hängt von mehreren Faktoren ab: Handelt es sich um ein E-Auto oder ein Plug-in-Hybrid? Wie hoch ist der Nettolistenpreis? Liegt er unter oder über der Grenze von 40.000 €? Ist es ein Neuwagen oder Gebrauchtwagen? Oder handelt es sich um ein Leasing-Fahrzeug? Bei Letzterem gilt es auch die Laufzeit zu beachten, die Einfluss auf die Höhe der Förderung hat. In unserer Übersicht zum Betrag der BAFA-Förderung bei Kauf oder Leasing mit Laufzeit > 24 Monaten kannst du ganz einfach einsehen, mit welchem Förderbetrag du rechnen kannst. Beim Leasing unter 24 Monaten schau dir am besten die Übersicht zur BAFA-Förderung bei Leasing mit Laufzeit < 24 Monaten an. Aber noch als Hinweis vorab: Fahrzeuge, die mit mehr als 65.000 € auf der Liste ausgezeichnet sind, sind nicht förderberechtigt. Update: Seit dem 01.01.2023 sind nur noch vollelektrische Fahrzeuge und keine Plug-in-Hybride mehr förderberechtigt. Zudem wurde die Höhe der Förderung angepasst. Alle aktuell geltenden Richtlinien findest du in diesem Artikel.

* https://de.statista.com/themen/608/elektromobilitaet/#dossierKeyfigures

Die Angaben in diesem Artikel sind ohne Gewähr. Die Bedingungen und Vorgaben können sich ändern. Informiere dich darum am besten auch direkt beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.